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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Compar Computer GmbH

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der COMPAR Computer GmbH
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen COMPAR und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen von COMPAR nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies COMPAR vorher schriftlich anzuzeigen. 

2. Zahlungsbedingungen und Preise
Alle Rechnungen der COMPAR sind bis zum auf der Rechnung angegebenen Termin zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei COMPAR. Im Verzugsfalle ist COMPAR berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist COMPAR berechtigt, Zinsen in Höhe von 1,5 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.
COMPAR ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. 

3. Lieferung und Versand
Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur solange der Vorrat reicht. Alle von COMPAR genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die COMPAR eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl COMPAR diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird COMPAR an der rechtzeitigen Vertragserfüllung z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von 6 Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von COMPAR nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er COMPAR nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn COMPAR nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird COMPAR die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht befreit.
Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen von COMPAR liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich an COMPAR zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht COMPAR aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager von COMPAR verlässt.

4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der COMPAR aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum von COMPAR. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der COMPAR stehenden Waren ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und COMPAR auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an COMPAR abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde COMPAR unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der COMPAR unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und COMPAR dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer an COMPAR ab. Der Kunde ist verpflichtet, COMPAR alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

5. Haftungsbeschränkung
Soweit es sich nicht um unmittelbare Personen- und Sachschäden handelt, haftet COMPAR insgesamt nur bis zur Höhe von EURO 3.000,00. COMPAR haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder mittelbare und/oder Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen. COMPAR haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, sie muss sich die Vernichtung der Daten als grob fahrlässig oder vorsätzlich zurechnen lassen und dass der Kunde durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsmaßnahmen dafür Sorge getragen hat, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind.

6. Gewährleistung
COMPAR gewährleistet, dass die Waren, die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften besitzen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde an COMPAR unverzüglich schriftlich zu melden. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiss, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von COMPAR Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
COMPAR kann im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Kunde vor dem Austausch Programme (einschließlich seiner Anwendungsprogramme, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten) entfernen. Der Kunde ist verpflichtet, COMPAR die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten einzuräumen. Gelingt es COMPAR nicht, erhebliche Mängel innerhalb von 6 Monaten ab Eingang einer ordnungsgemäßen Mängelanzeige zu beseitigen, so kann der Kunde COMPAR eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung mit dem Ablauf dieser Frist ablehnt. Nach Fristablauf ist der Kunde zur Wandelung oder Minderung berechtigt, falls der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt worden ist.
Für die Bearbeitung von Garantiefällen, die außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist liegen und bei denen Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden, behält sich COMPAR vor, dem Kunden alle Auslagen und eine angemessene Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen.

7. Software
COMPAR garantiert für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Tag der Lieferung, dass von COMPAR erstellte und gelieferte Software im wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diese Leistungen. Es ist dem Kunden bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können.
Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich COMPAR vor, insgesamt drei Nachbesserungen durchzuführen bzw. im Falle des endgültigen Scheiterns der Nachbesserungen nach Wahl des Kunden das Recht auf Wandelung oder Minderung einzuräumen. Ein Recht auf Wandelung oder Minderung hat der Kunde nur, wenn sich ein Programmfehler für das gesamte Leistungsbild als erheblich und wesentlich erweisen sollte und der Fehler nicht durch andere Möglichkeiten der Software gelöst werden kann.
Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist, sowie für direkte oder indirekt verursachte Schäden (z.B. Gewinnverluste, Betriebsunterbrechung sowie für Verluste von Daten oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung verlorengegangener Daten entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass COMPAR bzw. ihren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. COMPAR behält sich vor, auch nach Lieferung Änderungen an den Programmen vornehmen zu lassen, die die Leistungsfähigkeit des Programmes verbessern und die übrige Software nicht beeinträchtigen.
Für Software, die nicht von COMPAR erstellt wurde, gilt ausschließlich die Gewährleistung des Herstellers.

8. Vertraulichkeit
COMPAR und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

9. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit COMPAR nur mit schriftlicher Einwilligung von COMPAR abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Kitzingen. Es gilt deutsches Recht.

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